7/2.2.3.5 Zwangsvollstreckung

Autor: Knoche

Anwendbarkeit der ZPO

Die Vollstreckung in Familienstreitverfahren (Unterhaltssachen sind nach § 112 Nr. 1 FamFG Familienstreitsachen) richtet sich nach den Vorschriften der ZPO (vgl. § 120 Abs. 1 FamFG). Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 ff. ZPO gelten jedoch nicht, da insoweit die §§ 116 Abs. 3, 120 Abs. 2 FamFG spezielle Regelungen enthalten. Danach werden Beschlüsse über Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich erst mit Rechtskraft wirksam und damit nach § 120 Abs. 2 FamFG vollstreckbar. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG soll jedoch das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen, wenn die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt enthält. Dies hat den Sinn und Zweck, den laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten zu sichern. Hinsichtlich rückständigen Unterhalts ist eine sofortige Wirksamkeit daher nur insoweit anzuordnen, wie auch dieser zur Sicherung des aktuellen Lebensbedarfs notwendig ist, z.B. weil der Unterhaltspflichtige aufgrund des nicht gezahlten Unterhalts sein Konto überziehen musste (OLG Karlsruhe v. 21.10.2022 - 5 UF 107/22, DRsp Nr. 2022/15265). Im Fall der sofortigen Wirksamkeit kann nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG auf Antrag des Unterhaltschuldners die Vollstreckung eingestellt oder beschränkt werden, wenn dieser glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.