7/2.3.2.2.1 Wichtige Vorbemerkung

Autoren: Götsche/Knoche

Materiell- und verfahrensrechtlich bestehen in vielen Bereichen zwischen den Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder keine Unterschiede zu den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder. Alle Kindesunterhaltsansprüche ergeben sich aus den §§ 1601 ff. BGB, so dass zunächst auf die Teile 7/2.1 und 7/2.2 Bezug genommen wird. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich daher auf Besonderheiten bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder. Es wird dargestellt, was nicht aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten schon in den vorhergehenden Teilen ausgeführt wurde. Soweit es Berührungspunkte gibt, sind diese weitgehend in den vorhergehenden Teilen problematisiert (z.B. bei Eintritt der Volljährigkeit während des laufenden Verfahrens, Unterhaltsansprüchen mehrerer volljähriger und/oder minderjähriger Kinder) und soweit es für privilegiert volljährige Kinder keine Besonderheiten im Verhältnis zu minderjährigen Kindern gibt (siehe auch Teil 7/2.2.3.3).

Zuständigkeitsfragen

Für das nicht privilegiert volljährige Kind bestimmt sich die örtliche gerichtliche Zuständigkeit, wenn eine Ehesache nicht anhängig ist, nach den allgemeinen Vorschriften (§ 232 Abs. 3 Satz 1 FamFG), d.h. wegen §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG nach den §§ 12 ff. ZPO. Danach ist das Wohnsitzgericht bzw. das Gericht des Aufenthalts des in Anspruch genommenen Elternteils (vgl. § 232 Abs. 3 Satz 1 FamFG) zuständig.