Autoren: Götsche/Knoche |
Vorhandenes Vermögen muss jeder Unterhaltsberechtigte im zumutbaren Rahmen zur Deckung seines Bedarfs einsetzen. Für das volljährige Kind gilt nichts anderes.
Vorhandene, realisierbare Forderungen sind einzuziehen (BGH, FamRZ 1998, 367, 369; vgl. auch BGH, FamRZ 1993, 1065, 1067 zum Ehegattenunterhalt). Vorhandenes Vermögen muss möglichst ertragreich angelegt werden. Zinsen, die der volljährige Unterhaltsberechtigte aus Wertpapieren ziehen kann, sind fiktiv anrechenbar (OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1235, 1236; vgl. auch OLG Koblenz, FF 2005,
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