Autoren: Götsche/Knoche |
Lebt das volljährige Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, kann hieraus möglicherweise eine Bedarfsdeckung resultieren. Erbringt ein getrenntlebender oder geschiedener Unterhaltsberechtigter seinem neuen Partner Versorgungsleistungen in Form der Haushaltsführung und/oder Kinderbetreuung, so sind nach mittlerweile gefestigter BGH-Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2006, 846, 849; BGH, FamRZ 2004, 1170, 1171; BGH, FamRZ 2004, 1173, 1174; BGH, FamRZ 2001, 1693, 1694) diese Versorgungsleistungen zu monetarisieren (Haushaltsführungsbeitrag). Diese Grundsätze dürften auch auf ein volljähriges, mit einem Partner zusammenlebendes Kind übertragbar sein (so jedenfalls OLG Frankfurt, NJW 2009,
Voraussetzungen für die Zurechnung von Partnerleistungen sind
1. | das Bestehen einer Lebensgemeinschaft; Wohngemeinschaften von Studenten bilden im Zweifel keine Lebensgemeinschaft in diesem Sinne, soweit die Wohngenossen gleichermaßen studieren und den gemeinsamen Haushalt versorgen (Mleczko, jurisPR-FamR 12/2005 Anm. 6); |
2. | das Ableisten von Haushaltsführung und/oder Kinderbetreuung zugunsten des Partners; werden die Beiträge zu gleichen Anteilen erbracht, wird eine Zurechnung ausscheiden (OLG Koblenz, FamRZ 2006, 725; OLG München, FamRZ 2005, |
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|