7/2.3.2.2.10.7 Bedarfsdeckung in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Autoren: Götsche/Knoche

Lebt das volljährige Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, kann hieraus möglicherweise eine Bedarfsdeckung resultieren. Erbringt ein getrenntlebender oder geschiedener Unterhaltsberechtigter seinem neuen Partner Versorgungsleistungen in Form der Haushaltsführung und/oder Kinderbetreuung, so sind nach mittlerweile gefestigter BGH-Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2006, 846, 849; BGH, FamRZ 2004, 1170, 1171; BGH, FamRZ 2004, 1173, 1174; BGH, FamRZ 2001, 1693, 1694) diese Versorgungsleistungen zu monetarisieren (Haushaltsführungsbeitrag). Diese Grundsätze dürften auch auf ein volljähriges, mit einem Partner zusammenlebendes Kind übertragbar sein (so jedenfalls OLG Frankfurt, NJW 2009, 3105; OLG Jena, OLGReport Jena 2005, 498 = jurisPR-FamR 12/2005 Anm. 6 bei zwei nichtehelichen Kindern; i.E. auch OLG Koblenz, FamRZ 2006, 725; a.A. wohl OLG Hamm, FamRZ 1998, 767).

Voraussetzungen für die Zurechnung von Partnerleistungen sind

1.

das Bestehen einer Lebensgemeinschaft; Wohngemeinschaften von Studenten bilden im Zweifel keine Lebensgemeinschaft in diesem Sinne, soweit die Wohngenossen gleichermaßen studieren und den gemeinsamen Haushalt versorgen (Mleczko, jurisPR-FamR 12/2005 Anm. 6);

2.

das Ableisten von Haushaltsführung und/oder Kinderbetreuung zugunsten des Partners; werden die Beiträge zu gleichen Anteilen erbracht, wird eine Zurechnung ausscheiden (OLG Koblenz, FamRZ 2006, 725; OLG München, FamRZ 2005, 713; , FamRZ 2003, , 274);