7/2.3.2.2.11.2 Erstausbildung

Autoren: Götsche/Knoche

7/2.3.2.2.11.2.1 Grundsätzliches

Grundsatz: Geschuldet ist nur die Erstausbildung

Ein Kind hat grundsätzlich nur Anspruch auf eine Ausbildung, d.h., es wird i.d.R. nur die Erstausbildung, nicht aber eine Zweit- oder Weiterbildung geschuldet. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind daher nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (BGH, FamRZ 2006, 1100, 1101; OLG Brandenburg, FuR 2007, 570). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern die Erstausbildung finanziert haben oder nicht (BGH, FamRZ 1981, 437, 438; OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 852 [LS]; OLG Stuttgart, FamRZ 1996, 1434; OLG Hamm, FamRZ 1989, 1219, 1220; OLG Frankfurt, FamRZ 1984, 926).

Wechsel der Erstausbildung

In allgemeiner Hinsicht ist ein Wechsel der Erstausbildung unbedenklich, wenn er einerseits auf sachlichen Gründen beruht und andererseits unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus der Sicht des Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist (BGH, FamRZ 2001, 757; BGH, FamRZ 2000, 420). Die Abgrenzung dazu, ob es sich dann noch um die Erstausbildung handelt oder ob nicht vielmehr eine Zweitausbildung vorliegt, die höhere Anforderungen an das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs stellt, ist schwierig. Siehe dazu auch Teil 7/2.3.2.2.11.3.

Mehrere Ausbildungsabschnitte