7/2.3.2.2.12.2 Ausübung des Bestimmungsrechts

Autoren: Götsche/Knoche

Rechtsnatur des Bestimmungsrechts

Das volljährige Kind muss ein Bestimmungsrecht nur dann gegen sich gelten lassen, wenn es wirksam ausgeübt wurde.

Das Bestimmungsrecht ist ein Gestaltungsrecht, zu dessen Ausübung eine rechtsgeschäftliche, empfangsbedürftige Willenserklärung erforderlich ist (BGH, FamRZ 1983, 369; OLG Hamburg, FamRZ 1982, 1112; Götsche, FamRB 2008, 81; Merkel, NJW-Spezial 2007, 295), die den Regeln der §§ 104 ff. BGB unterliegt. Die Bestimmung muss gegenüber dem volljährigen Unterhaltsberechtigten ausgeübt werden, die Geltendmachung gegenüber Dritten - z.B. dem Ausbildungsförderungsamt - allein genügt nicht (VGH Kassel v. 18.01.1994 - 9 UE 2387/90; VG Göttingen v. 12.02.2015 - 2 B 387/14).

Die Bestimmung kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Insofern gelten die allgemeinen Grundsätze zur Ermittlung des Inhalts empfangsbedürftiger Willenserklärungen (OLG Celle, FamRZ 2007, 762, 763). Entscheidend ist, wie die (Bestimmungs-)Erklärung vom Empfänger bei unbefangener Würdigung nach Treu und Glauben aufgefasst werden musste (OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 900).

Eine konkludente Erklärung liegt dann vor, wenn

der Unterhalt durch tatsächliche Übung gewährt wird, so wenn das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit unverändert im Haushalt der Eltern wohnt und dort Naturalunterhalt erhält (KG, FamRZ 1982, 423);