Autoren: Götsche/Knoche |
Ausübungsberechtigt sind i.d.R. beide sorgeberechtigten Eltern gemeinsam (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Grundsätzlich haben sie sich über die Ausübung des Bestimmungsrechts zu verständigen. Ist eine solche Übereinkunft zustande gekommen, so kann sich ein Elternteil davon nicht ohne das Vorliegen besonderer Gründe durch eine andere Art der Unterhaltsgewährung lösen (BGH, FamRZ 1983, 892, 895; OLG Brandenburg, FamRZ 2008,
Problematisch sind Fälle, in denen beide Elternteile auf Barunterhalt in Anspruch genommen werden. Nach herrschender Auffassung kann ein Elternteil allein das Bestimmungsrecht wirksam ausüben, wenn sein Angebot Belange des anderen Elternteils nicht verletzt (BGH, FamRZ 1988, 831; OLG Brandenburg, FamRZ 2008,
Belange des anderen Elternteils werden , wenn
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