Autoren: Götsche/Knoche |
Wird der Bedarf des volljährigen Kindes nach der 4. Altersstufe bemessen (Hauskind), so ist zu beachten, dass ein Elternteil höchstens den Unterhalt zu leisten hat, der sich allein nach seinem Einkommen aus der 4. Altersstufe ergibt (BGH, FamRZ 2008, 2104; BGH, FamRZ 2006, 99, 100; OLG Koblenz, FamRZ 2007, 286, 287; Gutdeutsch, FamRZ 2006,
Soweit der Bedarf des volljährigen Kindes mit einem Festbetrag zu bemessen ist (insbesondere für auswärts wohnende Kinder), bestehen solche Probleme wegen der vom Elterneinkommen unabhängigen Höhe des Festbetrags nicht. Eine Kontrollberechnung braucht hier also nicht durchgeführt zu werden.
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