7/2.3.2.2.14.5 Kontrollberechnung

Autoren: Götsche/Knoche

Sinn und Zweck

Wird der Bedarf des volljährigen Kindes nach der 4. Altersstufe bemessen (Hauskind), so ist zu beachten, dass ein Elternteil höchstens den Unterhalt zu leisten hat, der sich allein nach seinem Einkommen aus der 4. Altersstufe ergibt (BGH, FamRZ 2008, 2104; BGH, FamRZ 2006, 99, 100; OLG Koblenz, FamRZ 2007, 286, 287; Gutdeutsch, FamRZ 2006, 740; a.A. Gerhardt, FamRZ 2006, 740). Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien bzw. Grundsätze der Oberlandesgerichte haben dies überwiegend in Nr. 13.1 niedergelegt. Die Kontrollberechnung beruht auf der Überlegung, dass ein Elternteil nur insoweit als leistungsfähig angesehen werden kann, als er einen nach seinem Einkommen ermittelten Bedarf des Kindes zahlen könnte. Bedeutung hat diese Überlegung vor allem dann, wenn ein Elternteil ganz oder teilweise leistungsunfähig ist, weil die Zahlung der auf ihn entfallenden Quote den ihm zustehenden Selbstbehalt berühren würde. Wird das Einkommen dieses Elternteils bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt, leistet dieser aber nicht seinen vollen Anteil, müsste der andere Elternteil dessen Anteil quasi ganz oder teilweise mitfinanzieren.

Soweit der Bedarf des volljährigen Kindes mit einem Festbetrag zu bemessen ist (insbesondere für auswärts wohnende Kinder), bestehen solche Probleme wegen der vom Elterneinkommen unabhängigen Höhe des Festbetrags nicht. Eine Kontrollberechnung braucht hier also nicht durchgeführt zu werden.