Autoren: Götsche/Knoche |
§ 1611 BGB gilt allein für das volljährige Kind (oder für sonstige volljährige Unterhaltsberechtigte, z.B. beim Elternunterhalt). Beim minderjährigen Kind scheidet die Anwendung des § 1611 BGB kraft Gesetzes aus, siehe Absatz 2 dieser Vorschrift. § 1611 Abs. 2 BGB ist nicht entsprechend auf privilegiert Volljährige anwendbar, für diese gilt § 1611 Abs. 1 BGB uneingeschränkt (OLG Köln, FamRZ 2005, 2016 [LS]; Bißmaier, FamRB 2005, 336, 338).
Vorfälle aus der Zeit der Minderjährigkeit dürfen im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt werden; sie dürfen also auch mittelbar keine Rolle spielen (vgl. BGH, FamRZ 1988, 159, 163; OLG Köln, FamRZ 1990, 310). Beruht die Unterhaltsbedürftigkeit auf Umständen, die durch das Kind während der Minderjährigkeit verursacht wurden, so sind diese wegen § 1611 Abs. 2 BGB nicht zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 1995, 475, 476; BGH, FamRZ 1988, 159, 163). Verfehlungen des volljährigen Kindes aus der Zeit seiner Minderjährigkeit können ihm auch dann nicht entgegengehalten werden, wenn es nach Eintritt der Volljährigkeit noch unterhaltsbedürftig ist.
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