Autoren: Götsche/Knoche |
Es gelten zunächst die allgemeinen Beweislastregeln. Jeden Anspruchsteller trifft die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Das Unterhalt fordernde volljährige Kind ist für die bedarfsprägenden Lebensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dessen Leistungsfähigkeit in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig (BGH, FamRZ 2002, 536). Erforderlich ist danach die Darlegung
der Verwandtschaft zum Unterhaltsschuldner in gerader Linie (was zumeist unproblematisch ist); |
des eigenen Bedarfs, auch eines Mehrbedarfs (BGH, FamRZ 1983, 473); |
der eigenen Bedürftigkeit; |
der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. |
Andere Regeln zur Darlegungs- und Beweislast des Antragstellers können außerhalb des Unterhaltsrechts, also in anderen Rechtsgebieten, insbesondere im öffentlichen Recht vorherrschen. Hier trifft das volljährige Kind zumeist nur eine allgemeine Darlegungsobliegenheit, die einer Prüfung eines evtl. Unterhaltsanspruchs genügen muss, um Grundlagen für etwaige weitere Ermittlungen von Amts wegen zu gewinnen (LSG Berlin-Brandenburg v. 26.02.2015 -
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