Autoren: Götsche/Knoche |
Zur Ermittlung des darzulegenden Einkommens der Eltern steht dem volljährigen Kind der Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB gegen jeden der Elternteile zu, um so seiner Darlegungslast genügen zu können (zum Auskunftsanspruch siehe auch Teil 7/2.1.3). Der Auskunftsanspruch ist primär auf Offenbarung der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Auskunftspflichtigen gerichtet. Des Weiteren ist er auf eine umfassende Auskunftserteilung gerichtet, die alle Positionen erfasst, die für die Beurteilung der Bedarfsbestimmung des Volljährigen bzw. der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen von Bedeutung sein können. Die Auskunftspflicht kann auch außerhalb der Prüfung eines Unterhaltsanspruchs bestehen; so haben die Eltern für die Einkommensanrechnung innerhalb der Prüfung eines
Da der Auskunftsanspruch Bestehen und Umfang der Unterhaltsverpflichtung klären soll, ist die Auskunftspflicht gegenüber einem volljährigen Kind . Allerdings ist eine Auskunftspflicht dann nicht gegeben, wenn sie den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (OLG Brandenburg, FamRZ 2009, ). Dies kann der Fall sein, wenn eine Unterhaltspflicht offenkundig erloschen ist, was aber nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden kann.
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