7/2.3.2.2.8.2 Unterschiede im Unterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder

Autoren: Götsche/Knoche

Die wesentlichen Unterschiede des Unterhaltsanspruchs minderjähriger und volljähriger Kinder ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht.

 

Minderjähriger

Volljähriger (unverheiratet)

Barbedarf

zwar bestimmt sich der Barbedarf grundsätzlich bei allen Kindern nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile; im Wege einer abgekürzten Unterhaltsermittlung kann der Barbedarf bei minderjährigen Kindern jedoch nach dem Einkommen des nicht betreuenden Elternteils bestimmt werden (BGH, Beschl. v. 11.01.2017 - XII ZB 565/15, FamRZ 2017, 437, Rdnr. 25)

vom Einkommen beider Elternteile abgeleitet oder (bei eigenem Haushalt) abstrakte Bestimmung

Bedarfsdeckung durch Eltern

i.d.R. Betreuungsleistungen eines Elternteils, Barleistung des anderen Elternteils (Ausnahme z.B. Wechselmodell oder Fremdunterbringung des Kindes)

Barleistung beider Elternteile

Bedürftigkeit des Kindes

eigene Einkünfte i.d.R. hälftig anzurechnen (zwischen den Eltern zu verteilen); dies gilt seit dem 01.01.2008 auch für das Kindergeld (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.); der Vermögensstamm braucht nicht verwertet zu werden (§ 1602 Abs. 2 BGB)

eigene Einkünfte i.d.R. vollständig bedarfsdeckend anzurechnen; dies gilt seit dem 01.01.2008 auch für das Kindergeld (§ 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.); der Vermögensstamm ist grundsätzlich zu verwerten

Erwerbsobliegenheit des Kindes

i.d.R. keine Erwerbsobliegenheit

i.d.R. volle Erwerbsobliegenheit