Autoren: Götsche/Knoche |
Die wesentlichen Unterschiede des Unterhaltsanspruchs minderjähriger und volljähriger Kinder ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht.
| Minderjähriger | Volljähriger (unverheiratet) |
Barbedarf | zwar bestimmt sich der Barbedarf grundsätzlich bei allen Kindern nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile; im Wege einer abgekürzten Unterhaltsermittlung kann der Barbedarf bei minderjährigen Kindern jedoch nach dem Einkommen des nicht betreuenden Elternteils bestimmt werden (BGH, Beschl. v. 11.01.2017 - XII ZB 565/15, FamRZ 2017, 437, Rdnr. 25) | vom Einkommen beider Elternteile abgeleitet oder (bei eigenem Haushalt) abstrakte Bestimmung |
Bedarfsdeckung durch Eltern | i.d.R. Betreuungsleistungen eines Elternteils, Barleistung des anderen Elternteils (Ausnahme z.B. Wechselmodell oder Fremdunterbringung des Kindes) | Barleistung beider Elternteile |
Bedürftigkeit des Kindes | eigene Einkünfte i.d.R. hälftig anzurechnen (zwischen den Eltern zu verteilen); dies gilt seit dem 01.01.2008 auch für das Kindergeld (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.); der Vermögensstamm braucht nicht verwertet zu werden (§ 1602 Abs. 2 BGB) | eigene Einkünfte i.d.R. vollständig bedarfsdeckend anzurechnen; dies gilt seit dem 01.01.2008 auch für das Kindergeld (§ 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.); der Vermögensstamm ist grundsätzlich zu verwerten |
Erwerbsobliegenheit des Kindes | i.d.R. keine Erwerbsobliegenheit | i.d.R. volle Erwerbsobliegenheit |
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