Autoren: Götsche/Knoche |
Eine besondere Stellung beim Volljährigenunterhalt nehmen die privilegiert volljährigen Kinder ein.
Unter vier Voraussetzungen ist ein volljähriges Kind als privilegiert Volljähriger zu behandeln (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB):
1. | das volljährige Kind ist noch nicht 21 Jahre alt und |
2. | das volljährige Kind ist noch unverheiratet und |
3. | das volljährige Kind wohnt noch im Haushalt eines Elternteils und |
4. | das volljährige Kind nimmt noch an der allgemeinen Schulausbildung teil. |
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