7/2.3.2.2.9.1 Abgeleitete Lebensstellung

Autor: Knoche

Der Bedarf des Volljährigen ist in § 1610 Abs. 1 BGB geregelt. Danach bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen, also grundsätzlich nicht nach den finanziellen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Volljährige bereits seine eigene Lebensstellung erlangt, also seine Ausbildung bereits abgeschlossen hat und eigene Einkünfte erzielt. Ein volljähriges Kind, welches sich in der nach § 1610 Abs. 2 BGB geschuldeten Ausbildung befindet und kein Vermögen besitzt, hat noch keine eigene Lebensstellung, so dass sich sein Bedarf nach den Einkommensverhältnissen seiner Eltern richtet (BGH, FamRZ 2007, 542; BGH, FamRZ 2002, 815; BGH, FamRZ 1997, 281, 284; BGH, FamRZ 1986, 151; BGH, FamRZ 1983, 473; OLG Hamm, FamRZ 1993, 353, 354 re.Sp.; OLG Stuttgart, FamRZ 1988, 1086, 1087). Dies gilt unabhängig davon, ob das volljährige Kind noch zu Hause wohnt und dann ggf. privilegiert ist oder bereits einen eigenen Hausstand führt. Selbst im Falle der Ersatzhaftung eines anderen Verwandten nach § 1607 BGB ist der Bedarf an den Einkommensverhältnissen der (ausgefallenen) Eltern zu orientieren (siehe näher Teil 7/2.3.2.2.13.5).

Bedarf bei hohen Elterneinkünften