7/2.3.2.2.9.4.2 Übergangszeiten

Autoren: Götsche/Knoche

Nach Abschluss der Ausbildung wird dem Volljährigen eine kurze Übergangsfrist für den Eintritt in das Erwerbsleben zuzubilligen sein (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1782 zum letzten Ausbildungsmonat). Mit dem Ablauf einer angemessenen Bewerbungsfrist erlischt der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen die Eltern. Die Dauer der zugebilligten Bewerbungsfrist schwankt zwischen zwei und sechs Monaten (drei Monate: OLG Hamm, FamRZ 1990, 904; zwei Monate: OLG Frankfurt, FamRZ 1989, 83, 84; drei bis sechs Monate: OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 709, 710; OLG Zweibrücken, FamRZ 1983, 291). Ein Zeitraum von neun Monaten ist jedenfalls zu lang (OLG Naumburg, OLGReport Naumburg 2007, 996). Hinsichtlich der Dauer sind insbesondere die jeweilige Arbeitsmarktlage sowie die Qualifikation des Volljährigen zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 708, 710). Vorausgesetzt wird, dass sich der Volljährige tatsächlich bewirbt, anderenfalls erlischt der Unterhaltsanspruch sogleich (Götsche, jurisPR-FamR 13/2008).

Freiwilliges soziales Jahr