Autor: Knoche |
Den Wehrdienst ableistende Soldaten haben vielfach keinen ungedeckten Bedarf, da ihr Dienstherr umfassend den anfallenden Bedarf (insbesondere Kost und Logis) deckt (BAG, EzFamR BGB § 1601 Nr. 18). Im Einzelfall kann auch einem Wehrpflichtigen ein ergänzender Unterhaltsanspruch zustehen.
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