7/2.3.2.2.9.6 Bedarf in Sonderfällen

Autor: Knoche

Soldaten, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende

Den Wehrdienst ableistende Soldaten haben vielfach keinen ungedeckten Bedarf, da ihr Dienstherr umfassend den anfallenden Bedarf (insbesondere Kost und Logis) deckt (BAG, EzFamR BGB § 1601 Nr. 18). Im Einzelfall kann auch einem Wehrpflichtigen ein ergänzender Unterhaltsanspruch zustehen.