7/3.10 Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)

Autor: Viefhues

Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Unterhalt beanspruchende Ehegatte muss also die Frage, ob er eine Ausbildung aufnehmen will, frühzeitig klären. Dabei darf er nicht erst die Rechtskraft der Scheidung abwarten, sondern ist je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls bereits zu früheren Aktivitäten verpflichtet. In einer Phase, in der noch keine Obliegenheit zu einer Tätigkeit besteht, kann bereits damit begonnen werden, die notwendigen Informationen zu beschaffen und entsprechende Vorbereitungen zu treffen. Dabei muss der ausbildungswillige Ehegatte auch berücksichtigen, dass die meisten Ausbildungsgänge nur zu bestimmten Zeiten im Jahr anfangen und ggf. Anmeldefristen zu beachten sind. Werden diese Termine versäumt, muss er ggf. mit einem unterhaltsrechtlich relevanten Vorwurf des Unterhaltspflichtigen rechnen.

Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen (§ 1575 Abs. 1 BGB).