7/3.11 Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)

Autor: Viefhues

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben (§ 1576 BGB).

Der Billigkeitsunterhalt aus § 1576 BGB ist subsidiär und als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Dieser - praktisch sehr selten gegebene - Tatbestand ist z.B. anwendbar bei der Betreuung nichtgemeinschaftlicher Kinder, die bereits in der Ehe mitversorgt wurden.

Letzte redaktionelle Änderung: 26.11.2014