7/3.13.7 Verstärkte Anwendung des § 1578b Abs. 2 BGB

Autor: Viefhues

Zu beachten ist auch die Möglichkeit der Neubewertung einer früher erfolgten Entscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau gem. § 1578b Abs. 2 BGB im Hinblick auf die Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten (BGH v. 30.03.2011 - XII ZR 63/09, FamRZ 2011, 875 = NJW 2011, 1807 m. Anm. Born; BGH v. 07.12.2011 - XII ZR 159/09, FamRZ 2012, 288; vgl. auch Götz/Brudermüller, FamRZ 2011, 801, 806; zu § 1578b BGB siehe Teil 7/3.20). Bereits das BVerfG (v. 25.01.2011 - 1 BvR 918/10, FamRZ 2011, 437 m. Anm. Borth) hatte in seiner Entscheidung auf die Möglichkeit der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB hingewiesen.

Gelangt man nach der Stufe der Leistungsfähigkeit und der Angemessenheitsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Fortzahlung dieses Unterhalts den Verpflichteten unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen ab einem gewissen Zeitpunkt unbillig belastet, kann (und muss) eine weitere Korrektur über eine höhenmäßige Begrenzung des Anspruchs erfolgen. Der Unterhalt ist also (ggf. auch stufenweise) bis auf die Höhe des eigenangemessenen Bedarfs herabzusetzen. Wird dieser eigenangemessene Bedarf vom geschiedenen Ehegatten selbst erwirtschaftet, entfällt jeglicher Unterhaltsanspruch, das Geld des Verpflichteten steht insgesamt der neuen Familie zur Verfügung (Götz/Brudermüller, FamRZ 2011, , 806; vgl. auch , FamRB 2011, 82, 85).