7/3.15 Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

Autor: Viefhues

Eine weitere Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit eines Unterhaltsanspruchs ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Aus dem allgemein geltenden Grundsatz der Eigenverantwortung folgt, dass derjenige, der Unterhalt begehrt, auch dartun und ggf. beweisen muss, dass er sich aus seinen eigenen Einkünften und seinem ggf. einzusetzenden Vermögen nicht oder nicht in ausreichendem Maß selbst unterhalten kann.

"Bedürftigkeit"

Bedürftig ist demnach eine Person, wenn und soweit sie nicht in der Lage ist, ihren Bedarf selbst zu befriedigen. Zu fragen ist daher, ob der Bedarf des Unterhaltsberechtigten gedeckt ist (vgl. § 1577 Abs. 1 BGB).

Einkünfte des Berechtigten

Hier spielen einmal die aktuellen tatsächlichen Einkünfte des Berechtigten eine Rolle, aber auch fiktive Einkünfte aufgrund der Verletzung einer bestehenden Erwerbsobliegenheit:

tatsächliche Einkünfte

Das tatsächliche anzurechnende Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln wie beim Unterhaltspflichtigen. Hier dreht sich der Streit in der Praxis oft um die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe diese Einkünfte und Abzüge unterhaltsrechtlich anzurechnen sind.

fiktives Einkommen (hypothetische Einkünfte)