7/3.20.2 Überblick über die Rechtsfolgen

Autor: Viefhues

Das Gesetz lässt eine Beschränkung des an den geschiedenen Ehegatten zu zahlenden Ehegattenunterhalts in zweifacher Hinsicht zu:

hinsichtlich der Höhe auf den angemessenen Lebensbedarf (§ 1578b Abs. 1 BGB; Herabsetzung, Begrenzung);

hinsichtlich der Dauer der Zahlungspflicht (§ 1578b Abs. 2 BGB; zeitliche Begrenzung, Befristung).

Auch eine Kombination von betragsmäßiger und zeitlicher Begrenzung ist möglich, denn Herabsetzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden (§ 1578b Abs. 3 BGB).

Speziell in Unterhaltsvereinbarungen bieten sich derartige Staffelungen an, da sie für beide Ehegatten Planungssicherheit bieten und gerichtliche Entscheidungen vermeiden, die gerade bei derartigen Billigkeitsentscheidungen und einer noch nicht gefestigten Rechtsprechung nur schwer vorhersehbar sind. Eine solche gestaffelte Regelung ermöglicht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten einen fließenden Übergang in die wirtschaftliche Eigenständigkeit. Dem unterhaltspflichtigen Ehegatten bietet sie eine berechenbare Gesamtbelastung, eine vorhersehbare und kalkulierbare Perspektive, in welchen Schritten seine Belastungen sinken und wann er letztlich von Ehegattenunterhaltsansprüchen gänzlich frei sein wird (Beispiele: KG, FamRZ 2012, 788; OLG Düsseldorf, FuR 2009, 418; siehe unten Teil 7/3.20.5.4).