Autor: Viefhues |
Liegen keine ehebedingten Nachteile vor, ist eine umfassende Billigkeitsabwägung vorzunehmen. Insbesondere sind nach dem Gesetzeswortlaut die Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe zu würdigen und hiernach der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit der fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie Umfang und Dauer der vom Unterhaltspflichtigen bis zur Scheidung erbrachten Trennungsunterhaltsleistungen von Bedeutung (OLG Hamm, Beschl. v. 13.03.2017 -
Für den Umfang der nachehelichen Solidarität ist also eine umfassende Billigkeitsabwägung vorzunehmen (ausführlich Viefhues, FuR 2011,
Zu unterscheiden ist im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsabwägung bei der praktischen Behandlung der Fälle zwischen den Gesichtspunkten
der Dauer der Ehe, |
der Dauer einer Berufsunterbrechung bzw. der beruflichen Einschränkung durch Teilzeitarbeit und |
des Alters des Unterhaltsberechtigten. |
PraxishinweisDiesen Unterschieden sollte auch beim Sachvortrag und bei der anwaltlichen Argumentation Rechnung getragen werden. |
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