7/3.20.4.3 Höhe des Bedarfs

Autor: Viefhues

Von großer praktischer Bedeutung ist die Rechtsfolge, die sich aus diesen Überlegungen ableitet. Denn nach der Rechtsprechung des BGH kann beim Krankheitsunterhalt nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung im Fall seiner Krankheit zur Verfügung hätte (BGH v. 26.06.2013 - XII ZR 133/11, FamRZ 2013, 1366 m. Anm. Gruber; Anm. Bömelburg, FF 2013, 448; BGH, FamRZ 2010, 629; BGH, NJW 2011, 1807 m. Anm. Born; BGH, NJW 2011, 1285 m. Anm. Born = FamRZ 2011, 713 m. Anm. Holzwarth, FamRZ 2011, 795). Denn wenn er auch ohne die Ehe zu keiner Erwerbstätigkeit in der Lage wäre, kann nicht auf ein fiktives Einkommen abgestellt werden, das ein gesunder Unterhaltsberechtigter erzielen könnte.

Allerdings ist die Steuerlast für die (fiktiven) Renteneinkünfte nach dem für Alleinstehende maßgeblichen Grundtarif zu berechnen. Da es allein um die Frage geht, welches Einkommen die Antragsgegnerin ohne Ehe und Kindererziehung erzielte, ist fiktiv auf den für Alleinstehende zutreffenden Steuertarif abzustellen (BGH v. 26.06.2013 - XII ZR 133/11, FamRZ 2013, 1366; BGH v. 05.12.2012 - XII ZB 670/10, FamRZ 2013, 274, Rdnr. 32 zur Anwendung der Steuerklasse I ohne Kinderfreibetrag).

Erwerbsunfähigkeitsrente