Autor: Viefhues |
Die Rechtsprechung zu § 1578b BGB weist erhebliche Parallelen zum Haftungsrecht auf (Born, NJW 2010,
Nur die haftungsbegründende Kausalität erfordert den strengen Beweis des § 286 ZPO, während dem Geschädigten für die haftungsausfüllende Kausalität die Beweiserleichterungen der § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO zugutekommen. |
Der Geschädigte braucht nicht zu beweisen, dass und in welcher Höhe ohne den Unfall Einkünfte mit Gewissheit erzielt worden wären; vielmehr genügt der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit. |
Die Wahrscheinlichkeit muss sich nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen" ergeben, was der Tatrichter in freier Überzeugung (§ 287 ZPO), ggf. unter Schätzung der Schadenshöhe, zu entscheiden hat. |
Im Rahmen der erforderlichen Prognose für die berufliche Entwicklung ohne den Unfall muss der Geschädigte so weit wie möglich konkrete Anhaltspunkte darlegen und ggf. beweisen; ein abstrakter Erwerbsminderungsschaden ist nicht zu ersetzen. |
Bei der Aussage über die wahrscheinliche berufliche Entwicklung sind auch tatsächliche Erkenntnisse einzubeziehen, die sich erst nach dem Unfall ergeben und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bekanntgeworden sind. |
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|