7/3.21.2.1 Kurze Ehedauer

Autor: Viefhues

"Kurze” Ehedauer - fehlende gesetzliche Definition

Eine gesetzliche Definition der "kurzen" Ehedauer wird ausdrücklich nicht vorgenommen.

Für die Beurteilung der Ehedauer als kurz gem. § 1579 Nr. 1 BGB ist nach BVerfG (BVerfGE 80, 286) die tatsächliche Ehedauer maßgeblich, also die Zeit von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Denn ab Zustellung des Scheidungsantrags kann kein weiteres Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe und insoweit auch keine weitere nacheheliche Solidarität mehr entstehen (BGH, Urt. v. 13.07.2011 - XII ZR 84/09, FamRZ 2011, 1498 m. Anm. Maurer = NJW 2011, 3089 m. Anm. Schnitzler; Anm. Hohloch, FF 2011, 410).

Nicht abzustellen ist auf die Zeit bis zur Anhängigkeit eines Prozesskostenhilfe- bzw. Verfahrenskostenhilfeantrags.

Entscheidender Maßstab für eine kurze Ehedauer ist, inwieweit die Ehegatten ihre Lebensführung bereits aufeinander abgestellt und in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein gemeinsames Lebensziel ausgerichtet haben. Nach Auffassung des BGH sind zwei Jahre regelmäßig als kurz und drei Jahre nicht mehr als kurz zu bewerten (BGH v. 30.03.2011 - XII ZR 3/09, FamRZ 2011, 791 m. Anm. Norpoth, FamRZ 2011, 873 = NJW 2011, 1582 m. Anm. Maurer = FF 2011, 251 m. Anm. Schnitzler); zweieinhalb Jahre wären folgerichtig ein Grenzfall (BGH, NJW 1982, 2064). Nach dem OLG Köln kann sich die Frage der Kürze noch bei vier Jahren stellen (OLG Köln, FamRZ 1992, 66).

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