7/3.21.2.3 Schwere Straftat

Autor: Viefhues

Der Härtegrund des § 1579 Nr. 3 BGB ist gegeben, wenn sich der Unterhaltsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat. Es muss sich entsprechend dem Wortlaut der Norm um wirklich gravierende Straftaten handeln. Wären alle Vergehen einbezogen, wäre häufig in Unterhaltsverfahren mit Einwänden aus § 1579 Nr. 3 BGB zu rechnen, denn in gescheiterten und kriselnden Ehen sind Auseinandersetzungen und Reibungen auch mit strafrechtlicher Relevanz durchaus nicht selten.

An der notwendigen besonderen Unredlichkeit, die für die Schwere des Verstoßes erforderlich ist, fehlt es, wenn das verschwiegene Einkommen nur geringfügig ist oder auf Nachfrage des Unterhaltspflichtigen oder des Gerichts unverzüglich offengelegt wird (OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 526).

Schuldhaftes Verhalten

Erforderlich ist ein schuldhaftes Verhalten des Täters. Allerdings kann auch verminderte ausreichen (OLG Hamm, FamRZ 1990, ; BGH, FamRZ 2002, ). Fehlende oder verminderte Schuldfähigkeit sind bei der Anwendung der Härteklausel zu berücksichtigen (BGH, NJW 1982, ; OLG Hamm, FamRZ 2002, ). Eine Bestrafung des berechtigten Ehegatten oder auch nur ein Ermittlungsverfahren ist nicht vorausgesetzt (OLG Hamm, FamRZ 1990, ). Auch ein strafbarer Versuch oder eine Teilnahme genügen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, ). Lediglich fahrlässiges Verhalten reicht nicht aus.