7/3.21.2.4 Mutwilliges Herbeiführen der Bedürftigkeit

Autor: Viefhues

Mutwilliges Verhalten

Ein Härtegrund gem. § 1579 Nr. 4 BGB liegt vor, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Die Bedürftigkeit mutwillig herbeizuführen und sodann Unterhalt zu verlangen, verstößt offensichtlich gegen Treu und Glauben.

Die Frage mutwilligen Verhaltens stellt sich aber nur dann, wenn der Ehegatte nach der Scheidung überhaupt darauf verwiesen werden kann, seinen angemessenen Unterhalt selbst zu verdienen.

Unterhaltsbezogene, zumindest leichtfertige Herbeiführung der Bedürftigkeit

Das Merkmal der Mutwilligkeit erfordert eine unterhaltsbezogene, zumindest leichtfertige Herbeiführung der Bedürftigkeit (BGH, FamRZ 1981, 1042).

Die Vorstellungen und Antriebe müssen sich auf die Bedürftigkeit als Folge des Verhaltens erstrecken (BGH, FamRZ 2003, 848; BGH, FamRZ 2001, 541). Das ist nur dann gegeben, wenn der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit des Eintritts der Bedürftigkeit als Folge seines Verhaltens erkennt und sich verantwortungs- und rücksichtslos gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten über diese Kenntnis hinwegsetzt. Maßgebend ist, dass der Betroffene gegensteuernde Maßnahmen unterlässt bei noch vorhandener Einsichts- und Handlungsfähigkeit (BGH, FamRZ 1987, 359; OLG Bamberg, FamRZ 1998, 370).

Rechtsprechungsbeispiele für Mutwilligkeit

Mutwilligkeit kann vorliegen

(Unterlassen:)