7/3.22 Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

Autor: Viefhues

Die Eheleute können im Zusammenhang mit der Scheidung auch eine Vereinbarung über den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt treffen. Eine entsprechende Vereinbarung kann schon vor der Eheschließung oder während der Ehe geschlossen werden (zu Scheidungsfolgenvereinbarungen siehe auch ausführlich Teil 10).

Ein solcher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1585c BGB grundsätzlich zulässig, wobei die Formvorgaben zu beachten sind (BGH v. 26.02.2014 - XII ZB 365/12, FamRZ 2014, 728 m. Anm. Maurer = FF 2014, 247 m. Anm. Kogel; dazu siehe Teil 7/3.25).

Dagegen kann nicht auf Trennungsunterhalt verzichtet werden; und zwar auch nicht in Form eines sogenannten pactum de non petendo (BGH, FamRZ 2014, 629; siehe Teil 7/3.2.8.1).

Wirksamkeitsprüfung

Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit ein nach § 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt voraus, dass zunächst die Höhe dieses angemessenen Unterhaltsanspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt worden ist. Sonstige ehevertragliche Regelungen, die dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen können, sind in die Prüfung nicht einzubeziehen. Denn die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert zu betrachten und wird nicht durch Vereinbarungen zu anderen Gegenständen berührt (BGH, Beschl. v. 30.09.2015 - , FamRZ 2015, mit Anm. = NJW 2015, mit Anm. ; dazu , FF 2016, ).