7/3.2.3.1 Übersicht

Autor: Viehfues

Der Unterhaltsanspruch vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ist in § 1361 BGB geregelt.

Anspruchsvoraussetzungen für den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB sind:

eine bestehende Ehe (eine ähnliche Vorschrift für Partner von Lebenspartnerschaften enthält § 12 LPartG),

Getrenntleben der Eheleute,

Bedarf des Unterhaltsberechtigten,

Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten,

Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen,

kein Verlust des Anspruchs z.B. durch einen Ausschlusstatbestand.

In der Praxis wird der Bedarf - vereinfachend - durch eine Anteilsberechnung auf der Basis der aktuellen Einkünfte der Eheleute berechnet (sog. Quotenunterhalt), ohne dass streng zwischen Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit unterschieden wird.

Letzte redaktionelle Änderung: 13.03.2018