Autor: Viehfues |
Der Unterhaltsanspruch vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ist in § 1361 BGB geregelt.
Anspruchsvoraussetzungen für den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB sind:
eine bestehende Ehe (eine ähnliche Vorschrift für Partner von Lebenspartnerschaften enthält § 12 LPartG), |
Getrenntleben der Eheleute, |
Bedarf des Unterhaltsberechtigten, |
Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, |
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, |
kein Verlust des Anspruchs z.B. durch einen Ausschlusstatbestand. |
In der Praxis wird der Bedarf - vereinfachend - durch eine Anteilsberechnung auf der Basis der aktuellen Einkünfte der Eheleute berechnet (sog. Quotenunterhalt), ohne dass streng zwischen Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit unterschieden wird.
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