7/3.2.3.2 Bestehende Ehe

Autor: Viehfues

Es reicht der formale Bestand einer Ehe. Nicht entscheidend für die Anwendung von § 1361 BGB ist, ob die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft jemals aufgenommen haben oder ob dies geplant war. Denn der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben, noch, dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist (BGH v. 19.02.2020 - XII ZB 358/19, FamRZ 2020, 918; OLG Frankfurt v. 12.07.2019 - 4 UF 123/19, FamRZ 2020, 95). Ebenso unerheblich ist, ob die Eheleute während ihres Zusammenlebens eine wirtschaftliche Einheit gebildet oder aus getrennten Kassen gelebt haben (BGH, FamRZ 1980, 876; BGH, FamRZ 1989, 838; BGH, FamRZ 1985, 376). Daher fallen auch die sogenannten "Scheinehen" oder "Aufenthaltsehen" unter § 1361 BGB (OLG München, FamRZ 1994, 1108). In diesen Fällen ist aber Verwirkung gem. §§ 1579 Nr. 8, 1361 Abs. 3 BGB zu prüfen (BGH, FamRZ 1994, 558).

Ein Ehegatte, der gegen den anderen Ehegatten Trennungsunterhalt geltend macht, hat das Bestehen einer wirksamen Ehe darzulegen und zu beweisen. Im Fall einer gegen das Verbot der Doppelehe verstoßenden Eheschließung bestehen Ansprüche auf Trennungsunterhalt nur beschränkt (OLG Bremen v. 13.11.2015 - 4 UF 73/15, FamRZ 2016, 828).