7/3.2.3.4 Bedarf des Unterhaltsberechtigten

Autor: Viehfues

Grundsätze

Allgemeiner Grundsatz des Unterhaltsrechts ist, dass Unterhalt nur verlangt werden kann, wenn der Berechtigte bedürftig, also selbst nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigener Kraft sicherzustellen.

Verlangt werden kann nach dem Gesetzeswortlaut der nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhalt. Der Begriff des angemessenen Unterhalts umfasst auch die Kontrolle des Unterhaltsanspruchs am Maßstab der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

Diese allgemeinen Grundsätze des Unterhaltsrechts sind zwar auch beim Trennungsunterhalt nicht ausdrücklich normiert, werden aber auch hier vorausgesetzt. Die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Vorschriften §§ 1577 und 1581 BGB sind daher anknüpfend an die Lebensverhältnisse der Ehegatten und den daraus herzuleitenden Unterhaltsbedarf bereits beim Trennungsunterhalt anzuwenden.

Gesamter Lebensbedarf