Autor: Viehfues |
Die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ist neben der Bedürftigkeit des Berechtigten weitere Voraussetzung für Grund und Höhe des Unterhaltsanspruchs (§§ 1603, 1581 BGB). Dabei gelten beim Trennungsunterhalt die gleichen Grundsätze wie beim nachehelichen Unterhalt. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird dort umfassend erörtert (siehe Teil 7/3.16).
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