Autor: Viefhues |
Die neuere Rechtsprechung hat auch Tilgungsleistungen in anderem Zusammenhang als unterhaltsrechtlich abzugsfähig eingestuft.
So hat der BGH auch die Tilgungsleistungen für finanzierte Miet-/Pachtobjekte als unterhaltsrechtlich abzugsfähig eingestuft mit der Begründung, ohne diese Tilgungsleistungen gäbe es das Miet-/Pachtobjekt nicht und daher auch nicht die daraus stammenden Einkünfte (BGH v. 15.12.2021 - XII ZB 557/20, FamRZ 2022, 434; so auch OLG Düsseldorf v. 26.11.2020 - 7 UF 189/19, juris).
Zu beachten ist, dass bei mehreren finanzierten Objekten eine getrennte Berechnung erfolgen muss und keine "Mischkalkulation" zugelassen wird.
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