7/3.2.6.2 Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts

Autor: Viefhues

Berechnungsweise

Der Vorsorgeunterhalt wird im Regelfall nach dem Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bemessen. Dazu ist der einem Nettoeinkommen entsprechende Basisunterhalt in eine Bruttobemessungsgrundlage umzurechnen, da auch der Rentenversicherungsbeitrag von einem Bruttoverdienst berechnet wird (zu den Berechnungsfragen ausführlich Christl, NJW 2023, 823).

Die Korrelation der jeweiligen Höhe von Altersvorsorge- und Elementarunterhalt beruht auf der dem Elementarunterhalt hier beigemessenen (Netto-)Lohnersatzfunktion (MünchKomm-BGB/Maurer, § 1578 Rdnr. 304). Denn auf den Bruttoarbeitslohn fallen ebenfalls der Altersvorsorge dienende Rentenversicherungsbeiträge in dem jeweils vom Gesetzgeber bestimmten Umfang an (§§ 157 ff. SGB VI). Daher ist bei Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf und damit auf den Ausgleich bestehender ehebedingter Nachteile gem. § 1578b Abs. 1 BGB der Altersvorsorgeunterhalt ebenfalls auf Basis des herabgesetzten Elementarunterhalts zu berechnen (BGH v. 26.03.2014 - XII ZB 214/13, FamRZ 2014, 1007, Rdnr. 17; BGH v. 07.12.2011 - XII ZB 229/11, FamRZ 2013, 109, Rdnr. 50).