7/3.2.6.4 Besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse

Autor: Viefhues

Bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen ist der Altersvorsorgeunterhalt zusätzlich zum vollen Elementarunterhalt zuzusprechen (BGH v. 11.08.2010 - XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637 m. Anm. Borth). Zwar führt die Minderung der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen durch den Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt im Wege der Halbteilung regelmäßig zu einem geringeren Elementarunterhalt des Unterhaltsberechtigten. In Fällen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse ist eine solche zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts allerdings nicht erforderlich, zumal diese lediglich sicherstellen soll, dass nicht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten über den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an den ehelichen Lebensverhältnissen hinausgegangen wird. Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse hingegen so günstig, dass der Vorsorgebedarf neben dem laufenden Unterhaltsbedarf befriedigt werden kann, besteht keine Notwendigkeit für die zweistufige Berechnungsweise. Der Vorsorgeunterhalt kann dem Unterhaltsberechtigten dann neben dem konkret ermittelten ungekürzten Elementarunterhalt zugesprochen werden (BGH v. 11.08.2010 - XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637, Rdnr. 11 ff. m. Anm. Borth; BGH v. 25.10.2006 - XII ZR 141/04, FamRZ 2007, 117), ohne dass der betreffende Bedarf konkret darzulegen wäre (BGH v. 30.11.2011 - XII ZR 34/09, FamRZ 2012, 947).