7/3.3.2.1 Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung

Autor: Viefhues

Mit der Rechtskraft der Scheidung der Ehe kommt dem Grundsatz der Eigenverantwortung eines jeden Ehegatten besondere Bedeutung zu. Dies wird durch die amtliche Überschrift zu § 1569 BGB sowie die Ausgestaltung dieses Grundsatzes als Obliegenheit weiter bekräftigt. Das Gesetz statuiert damit einen Druck zur schnelleren wirtschaftlichen Verselbständigung des geschiedenen Ehegatten.

§ 1569 BGB beinhaltet keine selbständige Anspruchsgrundlage, enthält aber wesentliche grundlegende Auslegungskriterien. Den geschiedenen Ehegatten trifft die Obliegenheit, nach der Scheidung selbst für sein wirtschaftliches Fortkommen zu sorgen. Bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheiten wird in Anbetracht der unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) fiktiv erzielbares Einkommen aus zumutbarer vollzeitiger Tätigkeit zugerechnet (OLG Brandenburg v. 07.08.2014 - 9 UF 159/13, FuR 2015, 171).

Nachehelicher Unterhaltsanspruch als gesetzliche Ausnahme

Somit gibt es nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers im Regelfall gerade keinen allgemeinen, generellen Unterhaltsanspruch nach der Ehescheidung. Die nachwirkende Mitverantwortung der Ehegatten füreinander tritt in den Hintergrund. Das neue Unterhaltsrecht macht ernst damit, dass die Ehe ihren Charakter als "Versorgungsinstitut" verloren hat (, FamRZ 2008, , 320). Ein Unterhaltsanspruch besteht demnach nur, wenn eine der Vorschriften der §§ ff. ausdrücklich einen solchen Anspruch gibt.