Autor: Viefhues |
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist mit dem Anspruch auf Trennungsunterhalt rechtlich nicht identisch (Grundsatz der Nichtidentität; BGH, FamRZ 1982, 244, 247; BGH, FamRZ 1981, 242; OLG München v. 25.08.2015 -
Die Zahlungspflicht für den Trennungsunterhalt endet dabei genau mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses, nicht mit dem Ablauf des Monats (OLG Köln, FamRZ 2002, 326). Das hat zur Folge, dass auch ein im Hauptsacheverfahren ergangener gerichtlicher Unterhaltstitel, der über Trennungsunterhalt erlangt worden ist, mit der Rechtskraft der Scheidung automatisch endet. Der Zahlungspflichtige muss also gegen den Beschluss über den Trennungsunterhalt nach Rechtskraft der Scheidung nicht im Wege des Abänderungsantrags gem. § 238 FamFG vorgehen.
Für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung wird folglich auch ein neuer Titel benötigt. Die Pflicht zum nachehelichen Unterhalt beginnt mit dem Tag, an dem die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eintritt, so dass der Unterhalt monatsanteilig zu berechnen ist (OLG Brandenburg v. 30.01.2017 - 13 UF 244/14, juris).
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