Autor: Viefhues |
Soweit ein Unterhaltsanspruch besteht, umfasst der geschuldete Unterhalt einmal den Elementarunterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB), der zur Deckung der im täglichen Leben normalerweise auftretenden Bedürfnisse dient. Er enthält alle Aufwendungen, die regelmäßig anfallen und die für die Eheleute nach dem gewöhnlichen Verlauf des Alltags vorhersehbar sind. Darüber hinaus gibt es noch besondere Unterhaltsteile, die im laufenden Unterhalt nicht enthalten sind:
der Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB, dazu Rubenbauer/Dose, FamRZ 2020, |
Nicht umfasst vom Begriff des Bedarfs werden dagegen Rücklagen zur Vermögensbildung (BGH v. 29.09.2021 - XII ZB 474/20, FamRZ 2021, 1965; BGH v. 15.11.2017 - XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260; BGH v. 25.09.2019 - XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21; OLG Koblenz v. 05.10.2020 -
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