7/3.3.2.8 Umfang des Unterhaltsanspruchs

Autor: Viefhues

Soweit ein Unterhaltsanspruch besteht, umfasst der geschuldete Unterhalt einmal den Elementarunterhalt1578 Abs. 1 BGB), der zur Deckung der im täglichen Leben normalerweise auftretenden Bedürfnisse dient. Er enthält alle Aufwendungen, die regelmäßig anfallen und die für die Eheleute nach dem gewöhnlichen Verlauf des Alltags vorhersehbar sind. Darüber hinaus gibt es noch besondere Unterhaltsteile, die im laufenden Unterhalt nicht enthalten sind:

der Krankheitsvorsorgeunterhalt1578 Abs. 2 BGB) und

der Altersvorsorgeunterhalt1578 Abs. 3 BGB, dazu Rubenbauer/Dose, FamRZ 2020, 1974) sowie

der Sonderbedarf (§§ 1585b, 1613 Abs. 2 BGB).

Nicht umfasst vom Begriff des Bedarfs werden dagegen Rücklagen zur Vermögensbildung (BGH v. 29.09.2021 - XII ZB 474/20, FamRZ 2021, 1965; BGH v. 15.11.2017 - XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260; BGH v. 25.09.2019 - XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21; OLG Koblenz v. 05.10.2020 - 13 WF 663/20, FamRZ 2021, 1368; OLG Hamm v. 23.04.2020 - II-2 UF 152/19, NJW 2020, 3115). Denn der Begriff des Bedarfs orientiert sich nur an den für den Lebensunterhalt und den Konsum benötigten und verwandten Mitteln. Daher bleiben diejenigen Teile des Einkommens, die regelmäßig zur Vermögensbildung und nicht für den laufenden Lebensunterhalt verwendet worden sind, bei der Bestimmung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen außer Betracht.