7/3.4.5.1 Rechtslage nach der Unterhaltsrechtsreform

Autor: Viefhues

Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB).

Keine endgültige Sicherung des Anspruchs

Nach dem früheren, vom BGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Altersphasenmodell (BGH, FamRZ 2006, 846; BGH, FamRZ 2006, 1010; BGH, FamRZ 1998, 1501 f.; BGH, FamRZ 1992, 1045; OLG Koblenz, FamRZ 2001, 1617) war die Erwerbsobliegenheit des Elternteils, bei dem das Kind nach der Scheidung blieb, im Wesentlichen nur vom Alter des Kindes abhängig und damit leicht vorhersehbar. Die mit dem Altersphasenmodell verbundene sichere Planbarkeit gehört der Vergangenheit an. Es kommt vielmehr entscheidend auf die - von den Beteiligten darzulegenden - Umstände des Einzelfalls an. Die getroffenen Unterhaltsregelungen sind daher häufig nur temporäre Festlegungen, da die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse sich sehr schnell und im Laufe der Zeit mehrfach ändern.

Generelle Obliegenheit zur Nutzung von Betreuungsmöglichkeiten

Auf der anderen Seite besteht für den kinderbetreuenden Elternteil dann, wenn das Kind älter als drei Jahre ist, generell eine Pflicht, vor der Inanspruchnahme des Verpflichteten auf Unterhalt eigene Erwerbsmöglichkeiten unter Berücksichtigung bestehender Betreuungsmöglichkeiten und der Belange des Kindes auszuschöpfen.