7/3.5 Altersunterhalt (§ 1571 BGB)

Autor: Viefhues

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, soweit von ihm wegen Alters eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Textbaustein

1.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner nachehelichen Unterhalt wegen Alters gem. § 1571 BGB. Sie selbst ist einkommens- und vermögenslos und aufgrund ihres Alters nicht in der Lage, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

2.

Ein Unterhaltstitel liegt bislang noch nicht vor. Der Antragsgegner leistete den Unterhalt in geforderter Höhe bisher freiwillig. Seine regelmäßigen Leistungen stellte er dann jedoch zum ... ein. Seither verweigert er trotz Mahnung vom ... endgültig die Zahlung des nachehelichen Unterhalts mit der völlig unzutreffenden Begründung, dass die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten könne.

Beweis: Vorlage der außergerichtlichen Korrespondenz - Anlagenkonvolut K 3 -

Der vorliegende Zahlungsantrag ist daher begründet.

Tatbestandsvoraussetzungen

Der - praktisch seltene - Anspruch aus § 1571 BGB kommt auch in Betracht, wenn das allgemeine Rentenalter noch nicht erreicht ist, aber dennoch bereits eine angemessene Erwerbstätigkeit aufgrund des erreichten Lebensalters nicht mehr erwartet werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund des konkreten Lebensalters eine berufliche Perspektive nicht mehr besteht und eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung nicht mehr sinnvoll ist. Die liegt beim Unterhaltsberechtigten.