7/3.7 Erwerbslosigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 1 BGB)

Autor: Viefhues

Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 - 1572 BGB hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag (§ 1573 Abs. 1 BGB). Verletzt der Unterhaltsberechtigte eine Erwerbsobliegenheit, so ist ihm ein fiktives Einkommen in Höhe eines realistischerweise erzielbaren Einkommens anzurechnen und er ist in Höhe der erzielbaren Einkünfte nicht als bedürftig anzusehen (OLG Brandenburg v. 30.07.2014 - 13 UF 96/13; siehe auch Götsche, FuR 2015, 564).

Dabei besteht grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit des geschiedenen Ehegatten nach § 1574 Abs. 1 BGB. Voraussetzung des § 1573 Abs. 1 BGB ist, dass sich der Ehegatte unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht haben muss, eine angemessene Tätigkeit zu finden. Dabei ist die dem Ehegatten zuzubilligende Übergangszeit zur Aufnahme einer bisher nicht ausgeübten Erwerbstätigkeit regelmäßig bereits während der Trennungszeit abgelaufen.