7/3.8 Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)

Autor: Viefhues

Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578 BGB) nicht aus, kann der Unterhaltsberechtigte, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 - 1572 BGB hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen (§ 1573 Abs. 2 BGB).

Der BGH unterscheidet in ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus §§ 1570 - 1572 BGB und aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) danach, ob wegen des vorliegenden Hindernisses eine Erwerbstätigkeit vollständig oder nur zum Teil ausgeschlossen ist. Wenn der Unterhaltsberechtigte an einer Erwerbstätigkeit vollständig gehindert ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus §§ 1570 - 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht durch das Erwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gem. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Bei einer lediglich teilweisen Erwerbshinderung ist der Unterhalt allein wegen des durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls auf §§ 1570 - 1572 BGB zu stützen und im Übrigen auf § 1573 Abs. 2 BGB (BGH v. 26.02.2014 - XII ZB 235/12, FamRZ 2014, 823; BGH, Rdnr. 20, FamRZ 2009, 406, und BGH v. 21.04.2010 - XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050, Rdnr. 41).