7/6.1 Überblick

Autor: Diehl

Unterhaltsregelungen beruhen unabhängig davon, ob sie durch gerichtliche Entscheidungen oder einvernehmlich getroffen wurden, immer auf einer Prognose, nämlich der, dass die tatsächlichen Verhältnisse, auf deren Basis die Regelung erfolgt ist, sich nicht ändern. Da sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse sowohl beim Unterhaltsberechtigten als auch beim Unterhaltsverpflichteten dennoch ändern können und im Regelfall während der Dauer der Unterhaltsverpflichtung auch ändern werden, stellt das Gesetz Anpassungs- und Korrekturmöglichkeiten zur Verfügung. Die nachfolgend dargestellten Verfahrensarten dienen diesem Zweck und sind daher in der Praxis von erheblicher Bedeutung.

Abänderungsverfahren

Die Abänderung von Unterhaltstiteln richtete sich bis zum 31.08.2009 nach § 323 ZPO a.F. Seit dem Inkrafttreten des FamFG am 01.09.2009 ist diese Vorschrift, die ebenfalls im Zuge des FGG -Reformgesetzes angepasst wurde, in Familiensachen nicht mehr anwendbar. Zwar bezieht sie sich nach wie vor auf wiederkehrende Leistungen, worunter auch Unterhaltszahlungen fallen können, jedoch nur dann, wenn diese in Form des Schadensersatzes, etwa nach § 844 Abs. 2 BGB, erfolgen. Unterhaltstitel, die auf einer familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung beruhen, können bei Verfahrenseinleitung ab dem 01.09.2009 nur noch nach den §§ 238, 239 FamFG abgeändert werden. Diese Vorschriften enthalten die zu § .