7/6.6.3.3.1 Unterhalt minderjähriger Kinder- Grundlagen

Autor: Diehl

Das vereinfachte Verfahren nach den §§ 249 ff. FamFG ist nur zur Festsetzung des Unterhalts minderjähriger Kinder statthaft. Sonstiger Verwandtenunterhalt sowie Ehegattenunterhalt kann daher nur im normalen Verfahren - rückständiger Unterhalt auch im Mahnbescheidsverfahren - gerichtlich geltend gemacht werden. Der Volljährigenunterhalt kann grundsätzlich nicht im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger geltend gemacht werden, wie sich schon aus der Bezeichnung der Verfahrensart ergibt. Dies gilt auch für den Unterhalt der sogenannten privilegierten Volljährigen gem. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (Bömelburg, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 249 Rdnr. 8).

Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung