7/6.6.3.3.4 Zinsen

Autor: Diehl

Auch im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger können Zinsen geltend gemacht werden. Dazu sieht das Antragsformular die Geltendmachung von Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Festsetzungsantrags auf rückständige Unterhaltsbeträge vor, so dass zumindest ab diesem Zeitpunkt fällige Zinsen tituliert werden können.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.03.2024