Autor: Diehl |
In dem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger besteht kein Anwaltszwang, weil die Regelungen, die für Familienstreitsachen (zu denen Unterhaltsverfahren gehören) die Vertretung durch Rechtsanwälte vorschreiben (§§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1, 114 Abs. 1 FamFG), auf Verfahren, die - wie auch das vereinfachte Verfahren - vor dem Rechtspfleger zu führen sind, nicht angewendet werden (§
Damit können die Verfahrensbeteiligten selbst handeln, jedoch sind die speziellen Vorgaben zum Inhalt der Erklärungen wie auch zum Formularzwang zu beachten. Welche inhaltlichen Angaben ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger enthalten muss, regelt § 250 Abs. 1 FamFG.
Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG muss der Antrag eine der Beteiligten enthalten. Maßgeblich ist auch hier § Abs. Nr. 1 , der über § Anwendung findet.
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