7/6.6.3.6.2 Antragsformular

Autor: Diehl

Benutzungszwang

Das BMJ hat gestützt auf die Ermächtigung in § 259 Abs. 1 FamFG Formulare für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger eingeführt, für die ein Benutzungszwang nach § 259 Abs. 2 FamFG besteht. Geregelt sind die Vorgaben in der Kindesunterhalt-Formularverordnung (KindUFV), die u.a. mit Wirkung zum 01.01.2017 geändert wurde. Die Änderung bezieht sich im Wesentlichen auf die Einwendungen des Antragsgegners, während das Antragsformular weitgehend gleich geblieben ist. Der Antragsgegner kann seitdem seine Einwendungen formfrei erheben, muss aber bestimmte genau bezeichnete Nachweise vorlegen.

Vom Benutzungszwang ausgenommene Antragsteller

Gemäß § 1 Abs. 2 KindUFV sind bestimmte Antragsteller vom Zwang zur Benutzung des Antragsformulars ausgenommen. Dies gilt für alle Antragsteller, die den Unterhaltsanspruch aus übergegangenem Recht, wie insbesondere nach § 7 UVG, § 33 SGB II, § 94 SGB XII, aber auch nach § 1607 BGB geltend machen.

Machen die in § 1 Abs. 2 KindUFV genannten Personen oder Stellen den Unterhalt im vereinfachten Verfahren geltend, steht es ihnen frei, den Antrag entweder mittels eines frei gestalteten Schriftsatzes oder mit einem an das amtliche Formular angelehnten, jedoch für ihre Zwecke umgestalteten Formular einzureichen.