7/6.6.3.7.1 Verfahren bei mangelbehaftetem Antrag

Autor: Diehl

Der Rechtspfleger prüft, ob der Antrag den in §§ 249, 250 FamFG genannten Anforderungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, weist der Rechtspfleger den Antragsteller hierauf hin (§ 250 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Dieser kann - soweit das im Hinblick auf den Gegenstand der Beanstandungen möglich ist - die Beanstandungen beheben. Tut er dies nicht, weist der Rechtspfleger den Antrag zurück (§ 250 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

Praxishinweis

Soweit § 250 Abs. 2 Satz 3 FamFG regelt, dass diese Entscheidung nicht anfechtbar ist, ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG weiterhin gegeben ist mit der Folge, dass die Entscheidung des Rechtspflegers vom zuständigen Richter des Amtsgerichts überprüft wird (siehe hierzu Teil 7/6.6.3.10).

Wird der Antrag wegen Verfahrensmängeln zurückgewiesen, ist damit keine Entscheidung in der Sache selbst verbunden. Daher kann der Antragsteller jederzeit einen neuen Antrag einreichen.