Autor: Diehl |
Der Rechtspfleger prüft, ob der Antrag den in §§ 249, 250 FamFG genannten Anforderungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, weist der Rechtspfleger den Antragsteller hierauf hin (§ 250 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Dieser kann - soweit das im Hinblick auf den Gegenstand der Beanstandungen möglich ist - die Beanstandungen beheben. Tut er dies nicht, weist der Rechtspfleger den Antrag zurück (§ 250 Abs. 2 Satz 1 FamFG).
PraxishinweisSoweit § 250 Abs. 2 Satz 3 FamFG regelt, dass diese Entscheidung nicht anfechtbar ist, ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung nach § |
Wird der Antrag wegen Verfahrensmängeln zurückgewiesen, ist damit keine Entscheidung in der Sache selbst verbunden. Daher kann der Antragsteller jederzeit einen neuen Antrag einreichen.
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