7/6.6.3.8.1 Vorbemerkung

Autor: Diehl

Mit Wirkung zum 01.01.2017 wurden die Einwendungsmöglichkeiten für den Antragsgegner gegen einen Antrag im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger erleichtert. So entfiel ab diesem Zeitpunkt die Nutzung des sehr kompliziert gestalteten Einwendungsformulars. Der Antragsgegner kann nunmehr seine Einwendungen formfrei darlegen und sie nicht nur zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklären, sondern auch nach § 59 Abs. 1 Nr. 9 SGB VIII durch die Urkundsperson beim Jugendamt aufnehmen lassen.

Nach § 252 FamFG kann der Antragsgegner einerseits Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger erheben (Absatz 1), welche bei Begründetheit der Einwendungen zur Zurückweisung des Antrags aus formellen Gründen führen. Zum anderen kann er Einwendungen gegen die materielle Forderung erheben (Absatz 2). Diese Einwendungen sind jedoch nur dann zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zu Unterhaltszahlungen bereit ist, und sich zur Erfüllung in diesem Umfang verpflichtet. Will der Antragsgegner bestimmt in Absatz 3 und 4 enthaltene Einwendungen vorbringen, muss er zudem weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für diese Einwendungen beachten.