Autor: Diehl |
Die in § 252 Abs. 1 FamFG genannten Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger überprüft der Rechtspfleger inhaltlich auf ihre Begründetheit. Sind sie begründet, weist er den Antrag nach Anhörung des Antragstellers zurück.
Als Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger (§ 252 Abs. 1 Satz 1 FamFG) kommen z.B. in Betracht, dass
![]() | das Kind nicht minderjährig sei, |
![]() | das Kind mit dem Antragsgegner im Unterhaltszeitraum in einem Haushalt gelebt habe (OLG Nürnberg v. 12.12.2017 - |
![]() | das Kind im Rahmen eines sogenannten Wechselmodells von beiden Elternteilen betreut werde (OLG Brandenburg v. 30.11.2020 - |
![]() | das Kind nicht ordnungsgemäß vertreten sei, weil z.B. die Vertretungsbefugnis des Jugendamts als Beistand beendet sei (OLG Frankfurt v. 23.03.2020 - |
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